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   FG Rheinland-Pfalz, 09.08.2001 - 6 K 3072/98 Z   

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https://dejure.org/2001,17710
FG Rheinland-Pfalz, 09.08.2001 - 6 K 3072/98 Z (https://dejure.org/2001,17710)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 09.08.2001 - 6 K 3072/98 Z (https://dejure.org/2001,17710)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 09. August 2001 - 6 K 3072/98 Z (https://dejure.org/2001,17710)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Tarifierung von sog. "Oldtimern"

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Tarifierung von sog. "Oldtimern"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 03.12.1998 - C-259/97

    Clees

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 09.08.2001 - 6 K 3072/98
    Er trägt vor, nach den vom EuGH in der Rechtssache C 259/97 und bereits in der Rechtssache C 200/84 dargelegten Kriterien seien PKW nur dann als Sammlungsstücke von geschichtlichem Wert einzureihen, wenn sie einen gewissen Seltenheitswert hätten, normalerweise nicht ihrem ursprünglichen Verwendungszweck gemäß genützt würden, Gegenstand eines Spezialhandels außerhalb des üblichen Handels mit ähnlichen Gebrauchsgegenständen wären, einen hohen Wert hätten und einen charakteristischen Schritt in der Entwicklung der menschlichen Errungenschaften oder einen Abschnitt dieser Entwicklung dokumentieren würden.

    Darüber hinaus müssen die Fahrzeuge die Kriterien erfüllen, die für die Aufnahme des Fahrzeugs in eine Sammlung erforderlich sind (EuGH-Urteil vom 3.12.1998 C 259/97, EuGHE 1998, 8127; HFR 1999, 322).

    Somit können Fahrzeuge, die die o. g. Kriterien erfüllen, grundsätzlich ein Zeugnis der technischen und ästhetischen Besonderheiten ihrer Zeit sein und insbesondere einen Abschnitt in der Entwicklung im Automobilbau veranschaulichen (EuGH-Urteil vom 3.12.1998 C 259/97, a. a. O.).

    Daher müssen die in die Position 9705 KN einzureihenden Fahrzeuge verhältnismäßig selten und Gegenstand eines Spezialhandels außerhalb des üblichen Handels mit ähnlichen Gebrauchsgegenständen sein, normalerweise nicht ihrem ursprünglichen Verwendungszweck gemäß benutzt werden und einen hohen Wert haben (EuGH-Urteil vom 3.12.1998 C 259/97, a. a. O.).

  • EuGH, 10.10.1985 - 200/84

    Daiber / Hauptzollamt Reutlingen

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 09.08.2001 - 6 K 3072/98
    Die Klägerin trägt vor, der EuGH habe in der Rechtssache C 200/84 die Kriterien für die Anerkennung von PKW als Sammlungsstücke von geschichtlichem Wert dargelegt, die jedoch von den einzelnen Mitgliedsstaaten unterschiedlich ausgelegt werden würden.

    Er trägt vor, nach den vom EuGH in der Rechtssache C 259/97 und bereits in der Rechtssache C 200/84 dargelegten Kriterien seien PKW nur dann als Sammlungsstücke von geschichtlichem Wert einzureihen, wenn sie einen gewissen Seltenheitswert hätten, normalerweise nicht ihrem ursprünglichen Verwendungszweck gemäß genützt würden, Gegenstand eines Spezialhandels außerhalb des üblichen Handels mit ähnlichen Gebrauchsgegenständen wären, einen hohen Wert hätten und einen charakteristischen Schritt in der Entwicklung der menschlichen Errungenschaften oder einen Abschnitt dieser Entwicklung dokumentieren würden.

  • BFH, 07.02.1997 - VI R 33/96

    Ausschluß von Werbungskostenberücksichtigung bei nicht erwerbsbezogenen

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 09.08.2001 - 6 K 3072/98
    Der Nachweis, dass die Fahrzeuge die letztgenannten Kriterien als Sammlungsstücke erfüllen, obliegt wiederum dem Kläger nach dem allgemeinen Grundsatz, dass im finanzgerichtlichen Verfahren der Steuerpflichtige die Darlegungs- und Feststellungslast (objektive Beweislast) für solche Umstände trägt, die sich steuermindernd auswirken (BFH-Urteil vom 7. Februar 1997 VI R 33/96, BFH/NV 1997, 400 m. w. N.).
  • BFH, 29.10.1986 - VII R 110/82
    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 09.08.2001 - 6 K 3072/98
    Der Einreihung eines Fahrzeugs als Sammlungsstück in die Position 9705 KN steht insoweit nicht entgegen, dass Fahrzeuge dieses Typs früher serienmäßig gefertigt wurden, doch dürfen von dem früheren Serienprodukt gegenwärtig nur noch einige Fahrzeuge vorhanden sein (BFH-Urteil vom 29. Oktober 1986 VII R 110/82, BFHE 148, 90).
  • BFH, 16.11.1993 - VII R 28/93

    Voraussetzungen für das Vorliegen von Originalerzeugnissen der Bildhauerkunst

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 09.08.2001 - 6 K 3072/98
    Allein eine gelegentliche Nutzung der Fahrzeuge zu den vom Beklagten eingewandten Repräsentationsanlässen und bei Sonderveranstaltungen lässt die Fahrzeuge insoweit ihren Charakter als Sammlungsstücke nicht verlieren (BFH-Urteil vom 16. November 1993 VII R 28/93, BFH/NV 1994, 674).
  • FG Bremen, 19.05.2015 - 4 K 39/12

    Zolltarifliche Einreihung eines im Originalzustand befindlichen Buick Roadmaster

    Für die Beurteilung, ob ein Fahrzeug verhältnismäßig selten ist, ist grundsätzlich zunächst die Kenntnis der Anzahl der serienmäßig gefertigten Fahrzeuge dieses Modells insgesamt erforderlich und dann eine Abschätzung, wie viele Fahrzeuge hiervon noch vorhanden sind (FG-Rheinland-Pfalz-Urteil vom 09. August 2001 6 K 3072/98 Z, ZfZ 2002, 62).

    Die Relation der gefertigten zu den vorhandenen Fahrzeugen erlaubt sodann den Schluss auf die verhältnismäßige Seltenheit eines Fahrzeugs, wobei weiter zu beachten ist, dass dieses Kriterium im Hinblick auf die Eignung eines Fahrzeugs als Sammlungsstück zu beurteilen ist (FG-Rheinland-Pfalz-Urteil vom 09. August 2001 6 K 3072/98 Z, ZfZ 2002, 62).

    Daher dürfen einerseits bei in sehr großen Stückzahlen gefertigten Fahrzeugen nur noch wenige Fahrzeuge vorhanden sein, während bei ohnehin in sehr geringen Stückzahlen besonders sorgfältig gefertigten Fahrzeugen der automobilen Oberklasse mit einem entsprechenden Wert auch dann von einer verhältnismäßigen Seltenheit ausgegangen werden kann, wenn von den ursprünglich produzierten Fahrzeugen noch ein größerer Teil der Fahrzeuge vorhanden ist; denn solchen Fahrzeugen kommt von vornherein eine gewisse Eignung als Sammlungsstück zu und in diesen werden üblicherweise technische Neuheiten zuerst in Serienanfertigung verwirklicht, bevor sie bei der Masse der Automobile übernommen werden (FG-Rheinland-Pfalz-Urteil vom 09. August 2001 6 K 3072/98 Z, ZfZ 2002, 62).

    Im Übrigen wurde auch in der Rechtsprechung bislang stets auf den speziellen Modelltyp, insbesondere des betreffenden Baujahrs, abgestellt, um zu prüfen, ob das jeweils relevante Fahrzeug als verhältnismäßig selten einzustufen ist (so beispielsweise FG Hamburg-Urteil vom 17. April 2008 4 K 365/07, juris; FG-Rheinland-Pfalz-Urteil vom 09. August 2001 6 K 3072/98 Z, ZfZ 2002, 62).

  • FG Hamburg, 13.05.2005 - IV 315/03

    Tarifierung eines Mercedes-Benz 300 SL Roadster Baujahr 1959

    Etwas anderes könnte gelten, wenn von nur in sehr geringen Stückzahlen und besonders sorgfältig gefertigten Fahrzeugen einer bestimmten Baureihe mit entsprechendem Wert noch ein größerer Teil der Fahrzeuge vorhanden ist, und diesen Fahrzeugen angesichts der sehr geringen Gesamtproduktion von vornherein eine gewisse Eignung als Sammlerstück zukommt (so FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 9.8.2001, 6 K 3072/98 Z, juris).
  • FG Rheinland-Pfalz, 22.01.2004 - 6 K 2542/00

    Einfuhr eines Pkw, Baujahr 1956, als Sammlungsstück von historischem oder

    Hält sich der Wert des Fahrzeugs allerdings in dem Rahmen des Wertes gleichartiger gebrauchter Gegenstände, die noch in etwa alltäglich genutzt werden, so kommt dem Fahrzeug kein hoher Wert im Hinblick auf die Eignung zur Aufnahme in eine Sammlung zu (Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 9. August 2001 6 K 3072/98 Z, ZfZ 2002, 62).
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